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Deckanzeigen

Deckbedingungen

 

Alle Stutenbesitzer, welche die Hengste der Hengststation Böhmerhof zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer oder seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung bekanntgegeben werden und auf unserer Website einzusehen sind.

Die Hengste können nach telefonischer Voranmeldung gerne besichtigt werden. Von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 21.00 Uhr ist Stallruhe.

DECKHYGIENE
Zur Bedeckung werden nur Stuten mit tierärztlicher Tupferprobe zugelassen. Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein.

EINSTELLBEDINGUNGEN
1) Die zu bedeckenden Stuten sind ohne Eisen an der Hinterhand anzuliefern. Stuten mit  
    Eisen an der Hinterhand werden nicht gedeckt. Der Hengsthalter ist berechtigt, bei mit
    Eisen angelieferten Stuten, die Eisen auf Kosten des Stutenbesitzers abnehmen zu
    lassen. Unerzogene Stuten, kranke Stuten oder Stuten aus kranken Beständen werden
    nicht angenommen.

2) Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und
    Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute / des Fohlens zu
    beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.

3) Die Stuten, welche im Gestüt eingestellt und im Natursprung gedeckt werden sollen,
    müssen eine gültige Virusabort-/Influenza-Impfung, sowie einen aktuellen negativen
    Test von EIA, EVA und CEM nachweisen.

STALLGELD
1) Das Stallgeld beträgt 8 € bei Stuten ohne Fohlen und 12 € bei Stuten mit Fohlen bei Fuß.
    Nach Beendigung der Rosse und der letzten Bedeckung wird der Stutenbesitzer
    angerufen um die Stute abzuholen. Da wir nur über eine begrenzte Anzahl von
    Gastboxen verfügen, bitten wir die Züchter, ihre Stute spätestens zwei Tage nach
    erhaltenem Anruf abzuholen. Die Anlieferung und Abholung der Stuten kann nur nach vorheriger              

    Absprache erfolgen.

2) Befindet sich der Pferdebesitzer mit dem fälligen Stallgeld 2 Monate im Rückstand,
    steht dem Hengsthalter das Vermieter-Pfandrecht an dem eingestellten Pferd zu. Das
    Pferd kann dann nach schriftlicher Ankündigung als Pfandgut verkauft werden.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1) Das Deckgeld ist bei Stuten, die ambulant (täglich) zur Bedeckung gebracht werden, vor
    dem ersten Sprung, bei Stuten, die in der Hengststation Böhmerhof bleiben, direkt bei Abholung zu entrichten.    

    Dies gilt auch für das Stallgeld.    

2) Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der
    Decksaison vom 1.1. bis zum 31.8. des Jahres.

3) Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein wird vom Stutenbesitzer gebracht)       

    ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Der     

    Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise
    oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer
    Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird. Sollte für die Stute bereits ein vorberei-
    teter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser mitzubringen. Zur ord-
    nungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnach-
    weises (Kopie genügt) der Stute notwendig. Bei Nachbedeckungen ist der Deckschein
    mitzubringen, damit auch die Daten der Nachbedeckung vermerkt werden können.

4) Follikelkontrollen, Hormoninjektionen, Trächtigkeitsuntersuchungen,  
    Ultraschall-Untersuchungen etc. gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.

5) Zur Sicherheit des Hengstes werden Hilfsmittel wie z.B. Deckstrick ausdrücklich
    gestattet.

6) Hengste, die im Sport eingesetzt oder stark frequentiert werden, decken nur auf
    Follikelkontrolle.

7) Die Zahlung des Deckgeldes ist unabhängig von der Eintragung der Deckhengste.

SONDERKONDITIONEN
1) Bringt ein Besitzer in einer Saison mehrere Stuten zur Bedeckung, so erhält er ab der dritten Stute
    einen Rabatt auf die Decktaxe.

2) Sollte eine Stute, nach Bedeckung durch einen unserer Hengste, in der laufenden
    Decksaison nicht tragend geworden sein, so gewähren wir in der darauffolgenden
    Decksaison einen Nachlass von 50%. Dieser Anspruch kann nicht weitergegeben
    werden. Er erlischt, wenn die von einem unserer Hengste bedeckte Stute verkauft
    wird. Im Falle von Nichtträchtigkeit einer Stute, ist uns dies bis spätestens 30.9. der
    jeweiligen Decksaison durch den Tierarzt des Stutenbesitzers schriftlich mitzuteilen.
    Sollte diese Bescheinigung bis 30.9. nicht vorliegen, gehen wir davon aus, dass die
    Stute tragend ist und somit erlöschen sämtliche Sondervereinbarungen oder der
    Anspruch auf den Nachlass in der Folgesaison.

3) Steht ein Hengst im Verlauf der Decksaison oder bei einer Nachbedeckung im Folgejahr
    nicht zur Verfügung, so muß der Stutenbesitzer auf einen anderen Hengst der Station
    ausweichen. Sollte der vom Stutenbesitzer gewählte Ersatzhengst eine niedrigere
    Decktaxe haben, so wird kein Ausgleich erstattet, sollte er eine höhere Decktaxe
    haben, so ist die Differenz zu bezahlen.

HAFTUNG
1) Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, daß das Risiko aus der
    Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet
    sich die Hengststation von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

2) Die Haftung der Hengststation Böhmerhof für Schäden, die an der Stute oder an ihrem
    Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe  
    Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen,
    die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder deren Beauftragten entstehen. Dies gilt auch
    für etwaige, durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren
    Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht
    aus den § 833 und§ 834 BGB, auch für sämtliche Personen, die aus Anlaß des Deckaktes
    oder der Einstellung für die Henststation tätig werden (§ 278 und § 831 BGB) ausgeschlossen.

ANERKENNUNG DER HENGSTSTATION-BEDINGUNGEN UND ERFÜLLUNGSORT
Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder die Stute zum Hengst geführt wird. Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Hengststation Böhmerhof.