Alle Stutenbesitzer, welche die
Hengste der Hengststation Böhmerhof zur Bedeckung ihrer Stute in
Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Deckbedingungen
an, die dem Stutenbesitzer oder seinem Beauftragten vor der ersten
Bedeckung bekanntgegeben werden und auf unserer Website einzusehen
sind.
Die Hengste
können nach telefonischer Voranmeldung gerne besichtigt werden.
Von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 21.00 Uhr ist
Stallruhe.
DECKHYGIENE
Zur Bedeckung werden nur
Stuten mit tierärztlicher Tupferprobe zugelassen. Diese darf nicht
älter als 3 Wochen sein.
EINSTELLBEDINGUNGEN
1) Die zu bedeckenden
Stuten sind ohne Eisen an der Hinterhand anzuliefern. Stuten mit
Eisen an der Hinterhand werden nicht gedeckt. Der Hengsthalter ist
berechtigt, bei mit
Eisen angelieferten Stuten, die Eisen auf Kosten des
Stutenbesitzers abnehmen zu
lassen. Unerzogene Stuten, kranke Stuten oder Stuten aus kranken
Beständen werden
nicht angenommen.
2) Der
Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen
und
Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute / des
Fohlens zu
beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des
Stutenbesitzers.
3) Die Stuten,
welche im Gestüt eingestellt und im Natursprung gedeckt werden sollen,
müssen eine gültige Virusabort-/Influenza-Impfung, sowie einen
aktuellen negativen
Test von EIA, EVA und CEM nachweisen.
STALLGELD
1) Das Stallgeld beträgt 8 € bei Stuten ohne Fohlen und 12 € bei
Stuten mit Fohlen bei Fuß.
Nach Beendigung der Rosse und der letzten Bedeckung wird der
Stutenbesitzer
angerufen um die Stute abzuholen. Da wir nur über eine begrenzte
Anzahl von
Gastboxen verfügen, bitten wir die Züchter, ihre Stute spätestens
zwei Tage nach
erhaltenem Anruf abzuholen. Die Anlieferung und Abholung der
Stuten kann nur nach vorheriger
Absprache
erfolgen.
2) Befindet sich
der Pferdebesitzer mit dem fälligen Stallgeld 2 Monate im Rückstand,
steht dem Hengsthalter das Vermieter-Pfandrecht an dem
eingestellten Pferd zu. Das
Pferd kann dann nach schriftlicher Ankündigung als Pfandgut
verkauft werden.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1) Das Deckgeld ist bei Stuten, die ambulant (täglich) zur Bedeckung
gebracht werden, vor
dem ersten Sprung, bei Stuten, die in der Hengststation Böhmerhof
bleiben, direkt bei Abholung zu entrichten.
Dies gilt auch für das Stallgeld.
2) Die Zahlung
des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb
der
Decksaison vom 1.1. bis zum 31.8. des Jahres.
3) Über die erfolgte Bedeckung wird
eine Deckbescheinigung (Deckschein wird vom Stutenbesitzer gebracht)
ausgestellt.
Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen
Deckgeldes. Der
Zuchtverband ist gemäß
Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise
oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die
ein ordnungsgemäßer
Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird. Sollte für die Stute
bereits ein vorberei-
teter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser
mitzubringen. Zur ord-
nungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des
Abstammungsnach-
weises (Kopie genügt) der Stute notwendig. Bei Nachbedeckungen ist
der Deckschein
mitzubringen, damit auch die Daten der Nachbedeckung vermerkt
werden können.
4)
Follikelkontrollen, Hormoninjektionen, Trächtigkeitsuntersuchungen,
Ultraschall-Untersuchungen etc. gehen zu Lasten des
Stutenbesitzers.
5) Zur Sicherheit
des Hengstes werden Hilfsmittel wie z.B. Deckstrick ausdrücklich
gestattet.
6) Hengste, die
im Sport eingesetzt oder stark frequentiert werden, decken nur auf
Follikelkontrolle.
7) Die Zahlung
des Deckgeldes ist unabhängig von der Eintragung der Deckhengste.
SONDERKONDITIONEN
1) Bringt ein Besitzer in einer Saison mehrere Stuten zur Bedeckung,
so erhält er ab der dritten Stute
einen Rabatt auf die Decktaxe.
2) Sollte eine
Stute, nach Bedeckung durch einen unserer Hengste, in der laufenden
Decksaison nicht tragend geworden sein, so gewähren wir in
der darauffolgenden
Decksaison einen Nachlass von 50%. Dieser Anspruch kann nicht
weitergegeben
werden. Er erlischt, wenn die von einem unserer Hengste bedeckte
Stute verkauft
wird. Im Falle von Nichtträchtigkeit einer Stute, ist uns dies bis
spätestens 30.9. der
jeweiligen Decksaison durch den Tierarzt des Stutenbesitzers
schriftlich mitzuteilen.
Sollte diese Bescheinigung bis 30.9. nicht vorliegen, gehen wir
davon aus, dass die
Stute tragend ist und somit erlöschen sämtliche
Sondervereinbarungen oder der
Anspruch auf den Nachlass in der Folgesaison.
3) Steht ein
Hengst im Verlauf der Decksaison oder bei einer Nachbedeckung im
Folgejahr
nicht zur Verfügung, so muß der Stutenbesitzer auf einen anderen
Hengst der Station
ausweichen. Sollte der vom Stutenbesitzer gewählte Ersatzhengst
eine niedrigere
Decktaxe haben, so wird kein Ausgleich erstattet, sollte er eine
höhere Decktaxe
haben, so ist die Differenz zu bezahlen.
HAFTUNG
1) Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, daß das
Risiko aus der
Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB)
abgedeckt ist. Er verpflichtet
sich die Hengststation von allen Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
2) Die Haftung
der Hengststation Böhmerhof für Schäden, die an der Stute oder an
ihrem
Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Vorsatz und
grobe
Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für
Schäden oder Verletzungen,
die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder deren Beauftragten
entstehen. Dies gilt auch
für etwaige, durch den Hengst auf die Stute übertragenen
Krankheiten und deren
Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt. Insbesondere
wird jede Ersatzpflicht
aus den § 833 und§ 834 BGB, auch für sämtliche Personen, die aus
Anlaß des Deckaktes
oder der Einstellung für die Henststation tätig werden (§ 278 und
§ 831 BGB) ausgeschlossen.
ANERKENNUNG
DER HENGSTSTATION-BEDINGUNGEN UND ERFÜLLUNGSORT
Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt
oder die Stute zum Hengst geführt wird. Beiderseitiger Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der Sitz der Hengststation Böhmerhof.
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